Kanzlei Bobigkeit

bild7Wohnungseigentumsrecht

Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie Eigentümer, und haben sich dennoch mit den Belangen und unter-schiedlichen Interessen der Gemein-schaft auseinanderzusetzen. Lassen Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten beraten, und erforderlichenfalls gegenüber anderen Eigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Verwalter vertreten.

Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung erwerben Sie das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Dasselbe gilt bei dem Erwerb eines Doppel- oder Reihenhauses.

Mit seinem Sondereigentum darf der Eigentümer nach seinem Belieben verfahren, sofern nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter, insbesondere die der anderen Sonder-eigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, entgegenstehen. Der Sondereigentümer darf also seine Wohnung bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen sowie andere von Einwirkungen ausschließen, § 13 Abs. 1 WEG.

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Streit unter den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht nicht selten im Zusammenhang unterschiedlicher Ansichten über die Notwendigkeit von Instandsetzungen und Instandhaltungen des Gemeinschaftseigentums und der hierdurch entstehenden Kosten, also beispielsweise im Zusammenhang mit der Sanierung oder Erneuerung der Dacheindeckung nebst Dämmung, der Fenster, der Balkone, der Hausfassade, des Treppenhauses, des Kellers, oder der Außenanlagen. Hiervon zu unterscheiden ist die Kostentragungspflicht des einzelnen Eigentümers, die für Teile des Gemeinschaftseigentums abweichend geregelt werden kann, worüber beispielsweise in Bezug auf Fenster und Balkone die für alle Eigentümer rechtlich bindende Teilungs-erklärung häufig bereits Auskunft geben kann. Für Maßnahmen der Eigentümer-gemeinschaft sind von dem einzelnen Eigentümer somit häufig hohe Zahlungen, oftmals in Gestalt einer Sonderumlage, zu leisten. Die Grundlage hierfür wird durch das Gremium der Eigentümergemeinschaft, der Eigentümerversammlung, im Beschlusswege gefasst. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Frist zur gerichtlichen Beschlussanfechtung von einem Monat ab dem Datum der Beschlussfassung gilt, und nicht etwa ab Zugang des Protokolls der Eigentümerversammlung bei dem einzelnen Eigentümer, in welchem der Beschluss protokolliert ist. Dies stellt einen weit verbreiteten Irrtum dar.

Wir sind unter anderem in folgenden Bereichen für Sie tätig:

  • Prüfung und Gestaltung von Kaufverträgen einer Eigentumswohnung, eines Doppel- oder Reihenhauses
  • Prüfung und Gestaltung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen
  • Beratung im Zusammenhang von Fragen zu Sondereigentum, Gemeinschafts-eigentum, und Streitigkeiten zwischen Miteigentümern oder mit dem Verwalter
  • Prüfung von Beschlussvorlagen
  • Beschlussanfechtung
  • Beratung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen bei einem Erwerb von mehreren Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die vielfältigen Interessen des einzelnen Eigentümers lassen sich häufig durch eine Klärung des Sachverhaltes, und einer eingehenden rechtlichen Prüfung und Beratung, zu Ihren Gunsten gestalten. Sofern eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht möglich ist, vertreten wir Sie vor Gericht.